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 Stand: 01.03.2020

 

 Allgemeine Geschäftsbedingungen für Ziviltechnikerleistungen

(kurz AGB-ZT)


I. Geltung und Sonderbestimmungen für Verbrauchergeschäfte

A)  Die Leistungen und Angebote der Klotzmann ZT GmbH (nachfolgend als „Klotzmann“ bezeichnet) sowie alle mit dem Auftraggeber/der Auftraggeberin (nachfolgend mit „AG“ bezeichnet) abgeschlossenen Verträge der Klotzmann ZT GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Ziviltechniker-leistungen (nachfolgend mit „AGB-ZT“ bezeichnet), und zwar unabhängig von der Art des Rechtsgeschäftes. Sämtliche privatrechtlichen Willenserklärungen von Klotzmann sind auf Grundlage dieser AGB-ZT zu verstehen. Entgegenstehende oder von diesen AGB-ZT abweichende Bedingungen des/der AG sind nicht anzuwenden, es sei denn, Klotzmann hätte schriftlich und ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Vertragserfüllungshandlungen durch Klotzmann gelten nicht als Zustimmung zu von diesen AGB-ZT abweichenden Vertragsbedingungen. Diese AGB gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen Klotzmann und dem/der AG.

B)  Folgende Bestimmungen gelten nicht für Verbrauchergeschäfte: II. A) Satz 1, Satz 2,
II. B), III. B), VIII. A), XI., XII. A), XIII. A), XIII. B), XIII. C), XIII. D), XIV. C), XIV. D) Satz 1, XIV. E), XIV. F), XV., XVI. letzter Satz.

C)  Folgende Bestimmungen gelten nur für Verbrauchergeschäfte: IV. C), XII. B), XIII. F), XIV. G)

II. Vertragsabschluss

A)  Die (Honorar)Angebote von Klotzmann verstehen sich unverbindlich und freibleibend. Von diesen AGB-ZT oder anderen schriftlichen Willenserklärungen abweichenden mündlichen Zusagen, Nebenabreden udgl., insbesondere solche, die von Dienstnehmern/-innen, Zustellern/-innen etc. abgegeben werden, sind für Klotzmann nicht verbindlich. Der Inhalt der von Klotzmann verwendeten Prospekte, Werbeankündigungen etc. wird nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, dass darauf ausdrücklich Bezug genommen wurde.

B)  Enthält eine Auftragsbestätigung von Klotzmann Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom/von der AG genehmigt, sofern diese/r nicht unverzüglich widerspricht. Werden an Klotzmann Angebote gerichtet, so ist der/die Anbietende eine angemessene, mindestens jedoch achttägige Frist ab Zugang des Angebotes daran gebunden.

C)  Der Inhalt des mit dem/der AG abgeschlossenen Vertrages ergibt sich aus dem schriftlichen Vertrag samt Anlagen, der Vollmacht und diesen AGB-ZT.

III. Honorar

A)  Die Leistungen von Klotzmann werden auf Basis des Honoraranbots verrechnet.

B)  Sollten sich die Lohnkosten zwischen Vertragsabschluss und Leistungserbringung aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder innerbetrieblicher Abschlüsse oder sollten sich andere, für die Kalkulation relevante Kostenstellen oder zur Leistungs-erstellung notwendige Kosten, wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc. verändern, so ist Klotzmann berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen oder zu ermäßigen.

C)  Mehrleistungen durch Änderungen, die nicht der Sphäre des Ziviltechnikers/der Ziviltechnikerin zuzurechnen sind und eine Neubearbeitung oder Umarbeitung einzelner Bereiche erfordern, insbesondere infolge behördlicher Auflagen, Änderungen relevanter Vorschriften und Gesetze und infolge geänderter Auftraggeberwünsche, sind entsprechend dem erhöhten Leistungsumfang zusätzlich zu vergüten.

IV. Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen

A)  Klotzmann ist berechtigt, seine Ansprüche durch Vorlage von Teilrechnungen, die die Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe enthalten können, fällig zu stellen. Teil- und Schlussrechnungen sind innerhalb von 10 Kalendertagen, jeweils nach Rechnungseingang beim/bei der AG fällig. Ohne besondere Vereinbarung ist der Abzug eines Skontos nicht zulässig.

B)  Bei Zahlungsverzug ist Klotzmann ab Fälligkeit berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verrechnen.

C)  Bei Verbrauchergeschäften erfolgt die Bezahlung auch dann rechtzeitig, wenn der/die AG den Überweisungsauftrag am Tag der Fälligkeit erteilt.

V. Vertragsrücktritt

A)  Neben den allgemeinen gesetzlichen Gründen ist Klotzmann auch bei Annahmeverzug oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere bei Unterbrechung der Leistung für mehr als drei Monate durch den/die AG und bei Vereitlung der Leistung durch den/die AG, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Als wichtiger Grund, der Klotzmann zum Rücktritt berechtigt, gelten auch alle Fälle höherer Gewalt, beispielsweise Epidemien und Pandemien, Streiks, Krieg, Terrorismus und Naturkatastrophen, die die Vertragserfüllung durch Klotzmann vereiteln oder behindern. Für die Dauer der höheren Gewalt ist Klotzmann von seiner Leistungspflicht befreit.  

B)  Bei Zahlungsverzug des/der AG ist Klotzmann von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder – gegebenenfalls nach Setzung einer angemessenen Nachfrist — vom Vertrag zurückzutreten.

C)  Unterbleibt die (weitere) Vertragsausführung bzw. -erfüllung, gebührt Klotzmann das vereinbarte Entgelt, wenn Klotzmann leistungsbereit war und durch Umstände, die auf Seite des AG liegen, daran verhindert worden ist. Klotzmann wird sich anrechnen, was er infolge Unterbleibens der Arbeit erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Die Beweislast dazu trifft den AG. Umstände auf Seite des AG sind unter anderem der unberechtigte Rücktritt vom Vertrag durch den AG, die Abbestellung der vereinbarten Leistung, die Erteilung falscher Anweisungen und die Unterlassung der erforderlichen Mitwirkung.

D)  Für den Fall des berechtigten Rücktrittes des/der AG steht Klotzmann nur das Entgelt für die Leistungen bis zur Wirksamkeit des Rücktrittes zu.

E)  Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären.

VI. Mahn- und Inkassospesen

Im Falle des Zahlungsverzuges hat der/die AG die Klotzmann entstehenden Mahnspesen in Höhe von EUR 10,-- pauschal pro erfolgter Mahnung zu ersetzen. Darüber hinaus sind Klotzmann alle Kosten und Spesen, die aus der Mahnung oder dem Inkasso fälliger Zahlungen entstehen, insbesondere die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen und tarifmäßigen außergerichtlichen Anwaltskosten etc., vom/von der AG zu ersetzen.

VII. Eigentumsvorbehalt

A)  Alle Sachen und Unterlagen (Pläne, Berechnungen etc.) werden von Klotzmann unter Eigentumsvorbehalt übergeben und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von Klotzmann. Im Verzugsfall ist Klotzmann jederzeit zur Zurücknahme berechtigt.

B)  Bei Zurückforderung bzw. Zurücknahme der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sache durch Klotzmann liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.

C)  Der/die AG trägt das volle Risiko für die Vorbehaltssache, insbesondere für die Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder der Verschlechterung.

VIII. Aufrechnungsverbot

A)  Die Kompensation allfälliger Gegenforderungen mit (Honorar)Forderungen von Klotzmann, aus welchem Grund auch immer, ist unzulässig.

B)  Forderungen gegen Klotzmann dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung von Klotzmann nicht abgetreten werden.

IX. Urheberrecht

A)  Unabhängig davon, ob das von Klotzmann hergestellte Werk (z.B. Pläne, Skizzen, Modelle, sonstige Dokumentationen und Schriftstücke) urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, erhält der/die AG das Recht, das Werk zum vertraglich bedungenen Zweck zu benutzen, nur unter der Bedingung der vollständigen Vertragserfüllung. Im Übrigen behält Klotzmann an sämtlichen Leistungen und Werken alle Immaterialgüterrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der AG ausschließlich berechtigt, die von Klotzmann erbrachten Leistungen und hergestellten Werke (z.B. Pläne, Skizzen, Modelle, sonstige Dokumentationen und Schriftstücke) für ein Projekt zu verwenden. Die Vervielfältigung, Verbreitung, und Verwendung der Leistungen und Werke für weitere Projekte, insbesondere zur Serienfertigung, ist untersagt. Für jeden Fall der unberechtigten Verwendung steht Klotzmann Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Der Ersatz eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt unberührt.

B)  Der/die AG hat das Recht, von ihm/ihr im Zuge der Auftragsabwicklung (auch in digitaler Form) erhobene Daten und Informationen ohne Einschränkung zu benützen. Sie können insbesondere auch zur Erfüllung eines neuen Auftrages verwendet werden.

X. Aufbewahrung bzw. Herausgabe von Unterlagen

A)  Originalpläne, Originalzeichnungen und Schriftstücke werden grundsätzlich bei Klotzmann verwahrt, wobei Klotzmann sich dafür auch des elektronischen Urkundenarchivs der Ziviltechniker bedienen können. Klotzmann ist verpflichtet, seinen AG auf dessen/deren Verlangen Vervielfältigungen dieser Unterlagen in Papierform gegen Kostenersatz auszuhändigen.

B)  Die Aufbewahrungspflicht von Klotzmann endet zehn Jahre nach Legung der Schlusshonorarnote an den/die AG. Klotzmann kann sich während dieser Zeit durch Herausgabe der Originalunterlagen an den/die AG von seiner Verwahrungspflicht befreien.

XI. Zurückbehaltung

Der/die AG ist bei gerechtfertigter Reklamation außer in den Fällen der Rückabwicklung nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern nur bis zu einem den voraussichtlichen Behebungsaufwand bzw. Schaden entsprechenden Teiles des Bruttohonorarbetrages berechtigt.

XII. Terminverlust

A)  Soweit der/die AG seine/ihre Zahlungsverpflichtung in Teilbeträgen abzustatten hat, gilt als vereinbart, dass bei nicht fristgerechter Bezahlung auch nur einer Rate sämtliche noch ausständigen Teilleistungen ohne weitere Nachfristsetzung sofort fällig werden.

B)  Bei Verbrauchergeschäften tritt für den/die AG Terminsverlust ein, wenn Klotzmann seine Leistungen vollständig erbracht haben, zumindest eine rückständige Leistung des/der AG seit mindestens sechs Wochen fällig ist, und Klotzmann den/die AG unter unter Androhung des Terminverlustes und unter Setzung einer Nachfrist von zumindest zwei Wochen erfolglos gemahnt hat.

XIII. Gewährleistung, Untersuchungs- und Rügepflicht

A)  Gewährleistungsansprüche stehen dem/der AG nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu.

B)  Vertragsaufhebung kann vom/von der AG erst begehrt werden, wenn die Verbesserung nicht zeitgerecht durchgeführt wurde.

C)  Der/die AG hat Mängel, die nicht bereits bei der Übernahme schriftlich beanstandet wurden, unverzüglich, längstens aber binnen Wochenfrist nach ihrer Entdeckung schriftlich gegenüber Klotzmann zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Leistung von Klotzmann als genehmigt.

D)  Die Gewährleistungsfrist für sämtliche erbrachte Leistungen beträgt sechs Monate ab Übergabe der Leistung durch Klotzmann an den/die AG.

E)  Die gesetzliche Vermutung der Mangelhaftigkeit bei Hervorkommen des Mangels binnen 6 Monaten nach Übergabe gemäß § 924 ABGB wird ausgeschlossen.

F)  Bei Verbrauchergeschäften kann Klotzmann sich bei einer Gattungsschuld von den Ansprüchen des/der AG auf Aufhebung des Vertrages oder auf angemessene Preisminderung dadurch befreien, dass in angemessener Frist die mangelhafte Sache gegen eine mängelfreie ausgetauscht wird. Klotzmann kann sich weiters von der Pflicht zur Gewährung einer angemessenen Preisminderung dadurch befreien, dass in angemessener Frist in einer für den/die AG zumutbaren Weise eine Verbesserung bewirkt oder das Fehlende nachgetragen wird.

XIV. Schadenersatz

A)  Sämtliche Schadenersatzansprüche des/der AG gegenüber Klotzmann sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies betrifft lediglich Vermögensschäden des/der AG.

B)  Die Haftung von Klotzmann wegen grober Fahrlässigkeit ist für jeden einzelnen Schadensfall der Höhe nach mit der Versicherungssumme der Haftpflichtversicherung von Klotzmann begrenzt (die Haftungshöchstsumme beträgt EUR 1.500.000,-). Diese Haftungsbeschränkung gilt unabhängig von der Frage, ob es sich um einen Versicherungsfall handelt. Als „einzelner Schadensfall“ gilt die Summe der Schadenersatzansprüche aller Geschädigten, die sich aus einer schädigenden Handlung ergeben. Als einzelner Schadensfall gilt auch die Summe aller Schadenersatzansprüche aufgrund mehrerer schädigenden Handlungen, die beim Auftragnehmer im Rahmen desselben Auftrags oder bei einer sonstigen einheitlichen Tätigkeit von einer oder mehreren Personen ausgeführt worden sind.

C)  Die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB wird ausgeschlossen. Das Vorliegen von leichtem und grobem Verschulden hat der/die AG zu beweisen.

D)  Schadenersatzansprüche verjähren nach sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls nach drei Jahren nach Eintritt eines (Primär)Schadens.

Die in diesen AGB-ZT enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder anstelle eines Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird.

E)  Ansprüche auf Ersatz des Mangelschadens sind ausgeschlossen, wenn diese leicht fahrlässig verursacht wurden.

F)  Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden sowie gegenüber Dritten sind ausgeschlossen. Jede Haftung für Aus- und Einbaukosten, sei es aus Gewährleistung oder Schadenersatz, wird ausgeschlossen.

G)  Bei Verbrauchergeschäften ist eine Haftung für Mangelfolgeschäden in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

H)  Die Pläne und sonstigen Unterlagen von Klotzmann dürfen bei sonstigem Ausschluss von Schadenersatzansprüchen nur nach allenfalls erforderlicher behördlicher Genehmigung und ausdrücklicher Freigabe durch Klotzmann zur Ausführung verwendet werden.

I)   Klotzmann setzt EDV-Programme zur Vermeidung aggressiver EDV-Programme (Viren, Würmer, etc.) ein. Die Punkte A) bis G) gelten daher auch in Fällen, in denen die Herausgabe von Unterlagen in digitaler Form vereinbart wird und dem Empfänger der digitalen Daten Fehler oder Schäden an der EDV-Anlage entstehen. Der/die AG hält Klotzmann diesbezüglich schadlos.

XV. Irrtum

Eine Anfechtung oder Anpassung des Vertrages wegen Irrtums durch den/die AG ist ausgeschlossen, es sein denn, der Irrtum wurde von Klotzmann grob fahrlässig veranlasst.

XVI. Rechtswahl, Gerichtsstand

Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts. Die Vertragssprache ist deutsch. Die Vertragsparteien vereinbaren österreichische, inländische Gerichtsbarkeit. Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das am Sitz von Klotzmann sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig.

XVII. Erfüllungsort

Erfüllungsort ist der Sitz von Klotzmann.

XVIII. Adressänderung

Der/die AG ist verpflichtet, Klotzmann Änderungen seiner/ihrer Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden.

XIX. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB-ZT ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht. Für Verträge mit Unternehmer gilt: Falls einzelne Bestimmungen der AGB unwirksam, ungültig und/oder undurchführbar sind oder werden sollten, ist diese Bestimmung durch eine wirksame, gültige oder durchsetzbare, die dem angestrebten wirtschaftlichen Ziel der Bestimmung möglichst nahekommt, zu ersetzen.


AGB-ZT als PDF:

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